VHZMK Satzung


§ 1 Erwerb der Rechtsfähigkeit
Der Verein ist zum Erwerb der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen.
 

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
  2. Sitz des Vereins ist München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck
Zweck der Vereinigung (im folgenden abgekürzt VHZMK) ist die Förderung von Forschung und Lehre der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Hochschulen.

Ihre Aufgaben sind:

  1. Förderung einer wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten und Medizinischen Hochschulen,
  2. Förderung der Fortbildung in Lehre und Forschung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten und Medizinischen Hochschulen,
  3. Förderung der postgradualen Fort- und Weiterbildung,
  4. Förderung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern,
  5. Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung von Forschung und Lehre in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie zur Verbesserung der Krankenversorgung.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die VHZMK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die VHZMK ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der VHZMK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Massnahmen zur Erfüllung dieses Zwecks

  1. Zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Massnahmen:
    1. Vertretung der einzelnen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Hochschulen im fachlichen Beirat zur Qualitätssteigerung und –sicherung in Lehre und Forschung sowie universitärer Krankenversorgung
    2. Bildung von Arbeitsgruppen für Schwerpunktthemen zur Koordination und Weiterentwicklung von Lehrplänen etc.
    3. Veröffentlichung von Informationen und Durchführung von Veranstaltungen zu Themen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten und Medizinischen Hochschulen,
    4. Durchführung von Fortbildungen der VHZMK in der Lehre für den wissenschaftlichen Nachwuchs
    5. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen zum frühzeitigem Informationsausstausch und mit Hochschullehrern der Universitäten zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Lehre
    6. Beitritt zu, Beteiligung an oder Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften, zu Verbesserung von Forschung und Lehre sowie universitärer Krankenversorgung.
  2. Der Vorstand regelt die Durchführung der Massnahmen durch Geschäftsordnungen und Beschlüsse, soweit sich aus der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheiden der Vorstand und der Funktionale Beirat gemeinsam. Als ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden
    1. Hochschullehrer, die sich durch Habilitation oder eine gleichwertige Leistung qualifiziert haben
    2. Personen, die sich in besonderem Maße für die Lehre in der Zahn-Mund- Kieferheilkunde engagieren
    3. Ordentliche Mitglieder der VHZMK vor Inkrafttreten dieser Satzung.
  2. Zu Ehrenmitgliedern der VHZMK können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Vereinigung, aber auch um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erworben haben. Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann von drei ordentlichen Mitgliedern der VHZMK mit einer Begründung an den Vorstand der VHZMK gerichtet werden. Die Entscheidung über diesenVorschlag treffen Vorstand und Funktionaler Beirat. Sie muss in diesem Gremium einstimmig erfolgen. Die Urkundenübergabe erfolgt mit einer Laudatio, wenn möglich, in der Mitgliederversammlung der VHZMK. Andere Möglichkeiten der Ehrung und der Urkundenübergabe sind damit aber nicht ausgeschlossen. Ehrenmitgliedschaften, die vor Inkrafttreten der Satzung verliehen wurden, bleiben mit allen Rechtspositionen unverändert bestehen .
  3. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können Funktionen in der VHZMK übernehmen. Soweit die Voraussetzungen gemäss § 11 vorliegen, können sie in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,
  2. Austritt, der durch schriftliche Kündigung spätestens 3 Monate vor Ende des Jahres an den Generalsekretär erfolgt,
  3. Aberkennung der Approbation,
  4. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß §45 StGB,
  5. Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten oder Ausschluss aus der Vereinigung. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte erfolgt ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden Vorstand und Funktionaler Beirat gemeinsam.
  6. Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäss § 17.

 

§ 8 Organe der VHZMK
Organe der VHZMK sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Funktionale Beirat.

 

§ 9 Hauptversammlung

  1. Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Schatzmeister Rechenschaft ablegt.
  2. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten mit Rundschreiben an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Past-Präsidenten, geleitet.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse der VHZMK als notwendig ansieht. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mind. zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die dieselben Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt, inbesondere:
    1. die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie Geschäftsordnung für die Hauptversammlung zu beschließen
    2. die Jahresabrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes unter der Geschäftsführung zu beschließen
    3. Wahl des Vorstandes gemäss § 11
    4. Wahl des Funktionalen Beirates gemäss § 13
    5. Wahl der Kassenprüfer gemäss § 18
    6. Wahl der beiden Delegierten für die Association for Dental Education in Europe (ADEE).
    7. Festlegung des Sitzungsortes und Termines für die nächste Hauptversammlung
    8. Festsetzung des Beitrages
    9. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  2. Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung beim Generalsekretär eingegangen sein. Fristgerecht eingegangene Anträge müssen in der Tagesordnung aufgenommen werden.
  3. Ergänzungs- und Änderungsanträge zu einem ordnungsgemäß aufgenommenen Tagesordnungspunkt können während der Beratung der Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass die Hauptversammlung gesondert über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen muss.
  4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor der Hauptversammlung beim Generalsekretär eingegangen sein. Satzungsänderungen können bei fristgerecht eingegangenen Anträgen mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Generalsekretär und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern nach der Versammlung bekannt zu geben.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand der VHZMK besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern,
    1. dem Präsidenten
    2. dem Past-Präsidenten
    3. dem Präsidenten-elect
    4. dem Generalsekretär
    5. dem Schatzmeister
  2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Präsident, Präsident-elect und Past-Präsident müssen Professoren und Leiter universitärer Einrichtungen sein. Generalsekretär und Schatzmeister sollen aus den Reihen der übrigen ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
  4. Der Präsident elect, der Generalsekretär und der Schatzmeister werden von den Mitgliedern auf der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Generalsekretärs und des Schatzmeisters enden mit der satzungsgemässen Bestellung eines Nachfolgers.
  5. Vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Hauptversammlung wird der Präsident über das Amt des Präsidenten elect gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Der Präsident elect wird am Ende seiner Amtszeit Nachfolger des dann ausscheidenden Präsidenten oder sofort bei Ausscheiden des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit.
  6. Der Präsident wird am Ende seiner Amtszeit Nachfolger des dann ausscheidenden Past- Präsidenten. Er bleibt bis zum Ende seiner Amtszeit Präsident, auch wenn der Past- Präsident vor Ende seiner satzungsgemässen Amtszeit von zwei Jahren aus dem Vorstand ausscheidet.
  7. Präsident, Präsident elect und Past Präsident sind nicht wiederwählbar, auch nicht als ein von der Hauptversammlung gewähltes Vorstandsmitglied. Die übrigen von der Hauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder können zweimal wiedergewählt werden.
  8. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Seine Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben der VHZMK und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Insbesondere hat er das Vermögen der VHZMK, ihre Finanzen und Beteiligungen zu verwalten und die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Darüber hinaus obliegen ihm alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich den anderen Organen vorbehalten sind.
  2. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
  3. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Referenten berufen oder Gäste einladen.
  4. Der Präsident vertritt die VHZMK gerichtlich und außergerichtlich alleine. Generalsekretär und Schatzmeister sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis sollen sie nur von ihrer Vertretung Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
  5. Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates nach Bedarf ein oder ist verpflichtet dies zu tun, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn diesem Verfahren in Bezug auf den jeweils zu fassenden Beschluss alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
  8. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Vereinsleistungen oder durch die Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
  9. Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  10. Wenn und soweit das Registergericht Beanstandungen gegen einzelne Bestimmungen dieser Satzung im Eintragungsverfahren erhebt, ist dr Vorstand berechtigt, dem durch entsprechenden satzungsändernden Beschluss Rechnung zu tragen und die Satzung entsprechend anzupassen.

 

§ 13 Funktionaler Beirat

  1. Für folgende Themenschwerpunkte wird jeweils ein funktionaler Beirat gebildet:
    • Lehre sowie postgraduale Fort- und Weiterbildung,
    • Forschung an den Universitäten und Medizinischen Hochschulen,
    • Krankenversorgung an den Universitäten und Medizinischen Hochschulen.
  2. Über die Bildung weiterer funktionaler Beiräte entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss.
  3. Dem funktionalen Beirat gehören jeweils 3 Mitglieder an:
    – zwei ordentliche Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zweimal möglich. Bei gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzungen haben diese Stimmrecht.
    – Sowie als Sprecher einer der drei Präsidenten (Präsident / Präsident-Elect / Past-Präsident). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
  4. Der Sprecher des Beirates lädt zu den Sitzungen ein. Der Beirat berät den Vorstand, indem er insbesondere Empfehlungen und Informationen zu den von ihm bearbeiteten Themengebieten erstellt.
  5. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des funktionalen Beirates vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues Mitglied des funktionalen Beirates. Seine Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin.

 

§ 14 Arbeitsgruppen (Task forces)

  1. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
  2. Der Vorstand wird durch ein von ihm bestimmtes Mitglied in den Arbeitsgruppen vertreten.
  3. Die Arbeitsgruppen werden nach Erfüllung ihrer Aufgaben und durch Beschluss des Vorstandes aufgelöst.

 

§ 15 Kooperationen

  1. Für die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen benennt der Vorstand aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied, das die VHZMK vertritt.
  2. Für die Vertretung der VHZMK in der Association for Dental Education in Europe (ADEE) werden von der Hauptversammlung zwei Delegierte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
  3. Die Präsidenten der DGZMK und der BZAEK werden als Gäste beratend zu den Jahreshauptversammlungen und Beiratssitzungen der VHZMK eingeladen.

 

§ 16 Fachlicher Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes und Vertretung der Interessen der einzelnen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerhalb der VHZMK wird ein fachlicher Beirat gebildet.
  2. Der Fachliche Beirat besteht aus den Delegierten, die von den wissenschaftlichen Fachgesellschaften benannt werden, die von der Hauptversammlung als federführende Fachgesellschaft anerkannt wurden.
  3. Die Fächerbeteiligung wird von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der bisher im Beirat vertretenen Fächer auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
  4. Die Delegierten werden von den Fachgesellschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren in den Beirat entsandt. Die wiederholte Entsendung ist zweimal möglich. Die Kosten der Entsendung trägt nicht die VHZMK.
  5. Die Delegierten müssen ordentliche Mitglieder der VHZMK sein. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand oder funktionalen Beirat der VHZMK ist nicht möglich.

 

§ 17 Beitragswesen

  1. Der Jahresbeitrag ist am 15.01. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der VHZMK eingegangen sein. Der Präsident kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
  2. Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
  3. Die Aufnahme in die VHZMK ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen und nicht per elektronischer Kommunikation benachrichtigt werden können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der VHZMK im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt wird.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der VHZMK eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
  8. Im Übrigen ist die VHZMK berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
  9. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluß aus der VHZMK ausgeschlossen.
  10. Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 18 Rechnungsjahr und Kassenprüfer

  1. Die VHZMK hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen.
  2. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen, der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen und dem Vorstand Vorschläge für seine Finanzplanung zu unterbreiten
  3. Alle zukünftigen Einnahmen und Ausgaben der VHZMK müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
  4. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch den Beschluß der Hauptversammlung festgesetzt.

 

§ 19 Auflösung

  1. Über einen Antrag auf Auflösung der Vereinigung darf nur abgestimmt werden, wenn er von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellt wurde und in der Tagesordnung aufgeführt ist. Für die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 10 über Satzungsänderungen.
  2. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der VHZMK an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Köperschaft zwecks Förderung der Wissenschaft und Forschung.

 

§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung ist durch die Hauptversammlung am 22.11.07 beschlossen worden. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Düsseldorf, den 22.11.2007

Prof. Dr. Reinhard Hickel
Prof. Dr. Dr. Siegmar Reinert
Prof. Dr. Peter Rammelsberg
Prof. Dr. Dr. Wilfried Wagner
Prof. Dr. Dr. Gernot Göz
PD Dr. Dr. Matthias Folwaczny
Prof. Dr. Dr. Jürgen Hoffmann